Pendlerpauschale und Pendlereuro
Allgemeines zum Pendlerpauschale
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das "kleine" oder "große" Pendlerpauschale.
Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.
Entfernung | Betrag/Monat | Betrag/Jahr |
bei mindestens 20 km bis 40 km | 58,00 Euro | 696,00 Euro |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 113,00 Euro | 1.356,00 Euro |
bei mehr als 60 km | 168,00 Euro | 2.016,00 Euro |
Die große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Entfernung | Betrag/Monat | Jahresbetrag |
bei mindestens 2 km bis 20 km | 31,00 Euro | 372,00 Euro |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 123,00 Euro | 1.476,00 Euro |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 214,00 Euro | 2.568,00 Euro |
bei mehr als 60 km | 306,00 Euro | 3.672,00 Euro |
Hier finden Sie nähere Informationen zur Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln.
Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Die Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu, ebenso bei nicht über ein Kalenderjahr hinausgehenden Karenzurlauben.
Auch Teilzeitbeschäftigten, die mindestens einen Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, steht eine Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht die volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht die Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Die Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu, nicht jedoch während einer Karenz.
Während des Jahres können Sie die Pendlerpauschale bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber beantragen. Verwenden Sie dazu bitte den Pendlerrechner und drucken nach Eingabe Ihrer Basisdaten das Formular L34EDV aus. Vergewissern Sie sich, ob Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat.
Wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Wurde die Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber mit.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale zu berichtigen und die Lohnsteuer nachzuzahlen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: Information zur Pendlerförderung.
Pendlereuro
Seit 2013 haben alle, die Anspruch auf Pendlerpauschale haben, auch Anspruch auf den Pendlereuro. Die Höhe des Pendlereuros ist von der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte abhängig: Diese Distanz in Kilometer wird mit zwei multipliziert (für Hin- und Rückweg) und ergibt dadurch die Höhe des Pendlereuros.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer pendelt von zu Hause zur Arbeit 26 km, somit beträgt der Pendlereuro 52 Euro.
Im Gegensatz zum Pendlerpauschale ist der Pendlereuro ein Absetzbetrag: Das bedeutet, dass dieser Betrag weniger an Steuern gezahlt werden muss. Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt.
Seit 2014 ist auf der Homepage des Finanzamtes der Pendlerrechner abrufbar (www.bmf.gv.at/pendlerrechner). Dieser berechnet neben dem Anspruch auf Pendlerpauschale auch den Anspruch und die Höhe des Pendlereuro. Sowohl für das Geltend machen des Pendlereuros durch den Arbeitgeber als auch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist das Ergebnis des Pendlerrechners grundsätzlich rechtsverbindlich.
Auszug aus HELP.gv.at